Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: WuM 2016, 33
Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM),
Jahrgang: 2016, Seite: 33
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
WuM 2016, 33:
Amtsgericht Waiblingen, Urteil vom12.08.2011
- 8 C 969/11 -
Ermittlung der Kappungsgrenze: Als Miete gilt gezahlte Miete abzüglich Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenpauschalen
Im Rahmen der Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB gilt als Miete, die gezahlte Miete abzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen und -pauschalen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Inklusiv-, Teilinklusiv- oder Nettomiete vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle WuM 2016, 33 wird teils auch als „WuM 16, 33“, „WuM 2016, S. 33“ oder „WuM 16, S. 33“ zitiert.