die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „mutmaßlicher Wille“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.10.2018
- 13 U 1223/15 -
Erforschung des Erblasserwillens: Bestehende anwaltliche Schweigepflicht nur bei Angabe nachvollziehbarer Gründe
Bei fehlendem ausdrücklichem Willen muss auf mutmaßlichen Willen des Erblassers abgestellt werden
Ein Rechtsanwalt kann zur Erforschung des Erblasserwillens von seiner Schweigepflicht entbunden sein. Fehlt es an einem ausdrücklichen Willen des Erblassers, ist auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen. Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die Schweigepflicht, muss er nachvollziehbar begründen, warum dies dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht München im Jahr 2018 im Rahmen einer erbrechtlichen Streitigkeit über das Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts entscheiden. Der Rechtsanwalt hatte den Erblasser bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments beraten. Da der Inhalt des Testaments auslegungsbedürftig war, sollte der Anwalt bei der Erforschung des Erblasserwillens helfen. Dieser berief sich aber auf die anwaltliche Schweigepflicht.Das Oberlandesgericht München führte zum Fall zunächst aus, dass die anwaltliche Schweigepflicht grundsätzlich über... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.05.2018
- 2 Wx 202/18 -
Notwendige Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers begründet Aufhebung ärztlicher Schweigepflicht
Entbindung von Schweigepflicht entspricht mutmaßlichem Willen des Erblassers
Steht die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage, so entspricht es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste in einem Nachlassverfahren im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht Bonn geklärt werden, ob die Erblasserin testierfähig war und somit das vorhandene Testament wirksam war oder nicht. Zur Testierfähigkeit sollte der Arzt der Erblasserin Auskunft geben. Dieser berief sich aber auf seine ärztliche Schweigepflicht und verweigerte daher eine Aussage. Das Amtsgericht... Lesen Sie mehr