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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.05.2018
- 2 Wx 202/18 -
Notwendige Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers begründet Aufhebung ärztlicher Schweigepflicht
Entbindung von Schweigepflicht entspricht mutmaßlichem Willen des Erblassers
Steht die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage, so entspricht es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste in einem Nachlassverfahren im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht Bonn geklärt werden, ob die Erblasserin testierfähig war und somit das vorhandene Testament wirksam war oder nicht. Zur
Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht aufgrund mutmaßlichen Willens
Das Oberlandesgericht Köln folgte der Ansicht des Amtsgerichts. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 11.10.2017
[Aktenzeichen: 34 VI 352/17]
- Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht aufgrund mutmaßlichen Willens des verstorbenen Patienten
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.10.2015
[Aktenzeichen: 12 W 538/15]) - Erforschung des Erblasserwillens: Bestehende anwaltliche Schweigepflicht nur bei Angabe nachvollziehbarer Gründe
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.10.2018
[Aktenzeichen: 13 U 1223/15])
Jahrgang: 2018, Seite: 552 NJW-Spezial 2018, 552
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Dokument-Nr. 27826
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