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Landgericht München I, Urteil vom 30.01.2014
- 12 O 18571/13 -
Kündigung der Mitgliedschaft in einem Dating-Portal ist auch per E-Mail möglich
Notwendigkeit der Schriftform sowie der Angabe bestimmter Daten zur Kündigung benachteiligt Kunden unangemessen und stellt übersteigertes Formerfordernis dar
Bietet der Betreiber eines Dating-Portals seinen Kunden an, sämtliche Kommunikation, einschließlich des Vertragsschlusses, mit Hilfe von E-Mails durchzuführen, so muss dies auch für die Kündigung gelten. Eine Bestimmung in den AGB, wonach die Kündigung der Schriftformerfordernis und der Angabe bestimmter Daten bedarf, wäre wegen unangemessener Benachteiligung und übersteigerter Formerfordernisse unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht München I hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kunden einer Dating-Plattform im Internet konnten ihre Mitgliedschaft nach einer Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in Schriftform erklären. Eine
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Verbraucherverbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Die
Übersteigerte Formerfordernisse begründete Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB
Nach Auffassung des Landgerichts habe die Bestimmung gegen § 309 Nr. 13 BGB verstoßen und sei daher
Unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB der Kunden durch Schriftformerfordernis
Darüber hinaus habe das Schriftformerfordernis nach Ansicht des Landgerichts die Kunden unangemessen benachteiligt, so dass die
Kein Vorliegen einer Missbrauchsgefahr
Das Landgericht konnte anders als die Betreiberin des Dating-Portals kein Identitätsproblem und somit keine Missbrauchsgefahr erkennen. Denn sämtliche Kunden haben über einen eigenen Account und über ein eigenes Passwort verfügt. Kunden, die kostenpflichtige Leistungen in Anspruch nahmen, haben sich zudem mit Namen und Bankverbindung bzw. Kreditkarte anmelden müssen. Auch sei es für das Gericht nicht nachvollziehbar gewesen, warum jemand den Vertrag eines anderen Kunden kündigen sollte, insbesondere da ein jederzeitiger Neuabschluss möglich war. Des Weiteren verwies das Gericht darauf, dass bei eventuellen Identitätszweifeln die Portalbetreiberin hätte nachfragen und vom Kunden eine Bestätigung verlangen können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 474 MMR 2014, 474
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Dokument-Nr. 17902
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