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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.06.2005
- 8 U 234/04 -
Saunabetreiber haftet nicht für Diebstahl aus Spind
Saunabesucher steht kein Schadensersatzanspruch zu
Werden aus einem Spind in einer Sauna Gegenstände gestohlen, so haftet dafür in der Regel nicht der Saunabetreiber. Denn mit der Zurverfügungsstellung eines abschließbaren Spindes hat er alle erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl ergriffen. Dem Saunabesucher steht daher wegen des Diebstahls kein Schadensersatzanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Saunabesucher wurde aus dem abgeschlossenen Spind unter anderem Bargeld in Höhe von 5.000 EUR sowie eine Uhr im Wert von 12.000 EUR gestohlen. Er machte dafür den Saunabetreiber verantwortlich und klagte daher auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Berufung des klägerischen Saunabesuchers.Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Diebstahls der Geldbeträge und der Uhr zugestanden.... Lesen Sie mehr
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