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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.06.2005
- 8 U 234/04 -
Saunabetreiber haftet nicht für Diebstahl aus Spind
Saunabesucher steht kein Schadensersatzanspruch zu
Werden aus einem Spind in einer Sauna Gegenstände gestohlen, so haftet dafür in der Regel nicht der Saunabetreiber. Denn mit der Zurverfügungsstellung eines abschließbaren Spindes hat er alle erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl ergriffen. Dem Saunabesucher steht daher wegen des Diebstahls kein Schadensersatzanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Saunabesucher wurde aus dem abgeschlossenen
Kein Schadensersatzanspruch wegen Diebstahls aus Spind
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf
Keine Verletzung einer Aufbewahrungspflicht
Dem beklagten Saunabetreiber sei zunächst nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Verletzung einer
Keine Verletzung von Nebenpflichten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Beklagte eine Nebenpflicht aus dem Vertrag nicht verletzt. Denn er habe mit der Zurverfügungsstellung eines abschließbaren Spindes alle erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 20.09.2004
[Aktenzeichen: 9 O 84/04]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2005, Seite: 1339 MDR 2005, 1339 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2005, Seite: 1334 NJW-RR 2005, 1334
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Dokument-Nr. 23205
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