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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Wartezeitkündigung“ veröffentlicht wurden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2009
- 6 AZR 516/08 -

Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung

Probezeit dient zur subjektiven Meinungsbildung über den Arbeitnehmer und bedarf im Kündigungsfall keiner sozialen Rechtfertigung

Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung zu einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt.

Unterhaltspflichten und Lebensalter sind - für den Personalrat erkennbar - in diesem Fall schon deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsschluss des Arbeitgebers maßgeblich, weil nach § 1 Abs. 1 KSchG eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht der sozialen Rechtfertigung bedarf. Die Wartezeit dient - von Missbrauchsfällen abgesehen - dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, die nicht einer Überprüfung nach objektiven Maßstäben unterliegt. Im Fall eines aus Sicht des Arbeitgebers negativen Ergebnisses dieser Prüfung soll... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2008
- 6 AZR 519/07 -

BAG zur ordnungsgemäßen Unterzeichnung einer Kündigung während der Probezeit

Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an.

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis gem. § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Haben die Parteien eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart,... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007
- 6 AZR 145/07 -

BAG zur Unterzeichnung einer Kündigung mit dem Zusatz „i.A.“

Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung

Eine Kündigung, die ein Vertreter des Arbeitgebers mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, kann formwirksam sein. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht. Im Fall war der Arbeitnehmer aber auch durch diesen Vertreter eingestellt worden. Auch der Arbeitsvertrag enthielt den Zusatz "i.A.".

Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gilt auch bei einer Abmahnung, die innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erklärt wird. Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung, spricht dies dafür, dass die... Lesen Sie mehr