die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „zeitgeschichtliches Ereignis (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)“ veröffentlicht wurden
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2016
- VI ZR 310/14 -
Fotos in privater Situation: Bild-Zeitung durfte Fotos von Klaus Wowereit bei Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung veröffentlichen
Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen
Eine Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung war rechtens. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der Beklagten verlegten "BILD"-Zeitung unter der Überschrift "Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar ...". Die Bilder zeigen den Kläger beim Besuch dieses Restaurants, einem bekannten Prominenten-Treff in Berlin, ferner einen Freund, den ""Bread & Butter"-Chef", und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin. Diese war wegen des in die Kritik geratenen Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens (BER) beantragt... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.04.2014
- VI ZR 197/13 -
Veröffentlichung eines auf einem Mieterfest angefertigten Fotos in einer Informationsbroschüre auch ohne Einwilligung der Fotografierten zulässig
Kein Anspruch auf Geldentschädigung und Zahlung von Abmahnkosten
Wird ein Mieter auf einem Mieterfest ohne seine Einwilligung fotografiert und das Foto anschließend in einer Informationsbroschüre des Vermieters veröffentlicht, so kann dies gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zulässig sein, wenn das angefertigte und veröffentlichte Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt. Dies kann bei Fotos eines Mieterfestes der Fall sein. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung oder auf Zahlung von Abmahnkosten besteht in einem solchen Fall nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Mieterfestes im August 2010 wurden von mehreren Mietern Fotos angefertigt. Einige dieser Fotos wurden anschließend in einer für die Mieter bestimmten Informationsbroschüre der Vermieterin veröffentlicht. Einige der fotografierten Mieter waren damit aber nicht einverstanden. Sie gaben an mit dem Fotografieren und Veröffentlichen... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.09.2010
- 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09 -
BVerfG zur Prominenten-Berichterstattung: Teilerfolg für Verlage Bauer und Burda ("Bunte" und "Neue Post")
Zivilgerichtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente teilweise verfassungswidrig
Wer sich als Prominenter in die Öffentlichkeit begibt, muss auch hinnehmen, dass über ihn zumindest - in Textform - berichtet wird. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervor. Es hatte über die Zulässigkeit von Wort- und Bildberichterstattungen über eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover zu entscheiden. Die Richter gaben den klagenden Verlagen Bauer und Burda teilweise Recht. Die Berichte in den Zeitschriften "Neue Post" und "Bunte" befassten sich mit öffentlichen Auftritten der Tochter von Prinzessin Caroline auf der Pariser Modewoche und einer Benefiz-Gala. Allerdings bestätigte das Bundesverfassungsgericht das Verbot eines Titelfotos von Charlotte Casiraghi.
Die Beschwerdeführerinnen, zwei Presseverlage, wenden sich gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts, mit denen ihnen Wort- und teils auch Bildberichterstattungen über die Klägerin der jeweiligen fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover, untersagt worden sind. Gegenstand der ... Lesen Sie mehr
Werbung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2010
- VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 -
Spiegel Online durfte ein Dossier, in dem alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind, zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten
Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.
Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.03.2009
- 15 U 163/08 -
Verlag muss für Veröffentlichung eines Paparazzi-Fotos von Jauchs Hochzeit 15.000,- € zahlen
Jauchs Ehefrau gewinnt gegen Burda Senator Verlag - Veröffentlichung von Hochzeitsfoto rechtswidrig
Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Burda Senator Verlages im Verfahren gegen Frau Thea Sihler-Jauch, die Ehefrau des Fernsehmoderators Günter Jauch, zurückgewiesen. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das Frau Sihler-Jauch eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- € für die Veröffentlichung eines Paparazzi-Fotos in der Zeitschrift "FreizeitRevue" Nr. 30/2006 zugesprochen hat. Das Foto war anlässlich der Hochzeit der Jauchs im Sommer 2006 aufgenommen worden.
Die standesamtliche Hochzeit fand im Potsdamer Schloss Belvedere, die kirchliche Trauung in der Friedenskirche Potsdam statt. Das Paar wünschte, dass die Hochzeit in einem ausschließlich privaten Rahmen stattfand und auch keine Medienberichterstattung über den Ablauf der Feierlichkeiten erfolgte, um an diesem Tag vor Paparazzi-Jagden verschont zu bleiben und auch ihre Kinder vor Berichterstattung... Lesen Sie mehr
Werbung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2009
- VI ZR 261/07 -
BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von Monaco ab
Casiraghis Privatsphäre nicht verletzt
Fernsehsender dürfen Promiente auch in Alltagssituationen zeigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Fernsehbeitrag in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Er wies die Klage eines Enkels des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco ab. Der Fernsehbeitrag, der zwei Tage nach der Beerdigung des Fürsten gesendet worden war, beschäftigt sich auch mit der Person des Enkels und enthält Szenen aus dessen privaten Alltag und spekuliert darüber, welche Rolle der Enkel zukünftig spielen wird.
Der Kläger - Andrea Casiraghi - ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Er nahm die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit ausgestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2007
- VI ZR 12/06 -
Grönemeyer gegen Illustrierte "Bunte": BGH zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos in der Presse
Zeitschrift darf keine Privataufnahmen von Herbert Grönemeyer veröffentlichen
Die Beklagte veröffentlichte in der Illustrierten "BUNTE" zwei Fotos, die die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Musiker Herbert Grönemeyer, in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen.
Auf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, während sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. In der Bildnebenschrift heißt es: "DIE BLICKE DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich in einem römischen Café".Auf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in einer Fußgängerzone. Darunter heißt es:... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.12.1999
- 1 BvR 653/96 -
Caroline-Urteil: Verfassungsbeschwerde von Prinzessin Caroline von Monaco nur teilweise erfolgreich
Die Verfassungsbeschwerde von Prinzessin Caroline von Monaco war nur teilweise erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Bundesgerichtshof bei den Bildern, die auch die Kinder der Prinzessin zeigten, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verstärkenden Einfluss von Art. 6 GG (Schutz der Familie, Elternrecht) nicht berücksichtigt habe. In diesem Punkt verwies es die Klage an den Bundesgerichtshof zurück. Hinsichtlich der fünf weiteren Fotos wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde jedoch ab.
Der Erste Senat des BVerfG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1999 entschieden:1. Soweit es um drei Bilder in der Illustrierten "Bunte" geht, die die Beschwerdeführerin (Bf) mit ihren Kindern zeigen, hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) Erfolg. Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH) den das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.... Lesen Sie mehr