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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.04.2014
VI ZR 197/13 -

Veröffentlichung eines auf einem Mieterfest angefertigten Fotos in einer Informations­broschüre auch ohne Einwilligung der Fotografierten zulässig

Kein Anspruch auf Geldentschädigung und Zahlung von Abmahnkosten

Wird ein Mieter auf einem Mieterfest ohne seine Einwilligung fotografiert und das Foto anschließend in einer Informations­broschüre des Vermieters veröffentlicht, so kann dies gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunst­urheber­gesetzes (KUG) zulässig sein, wenn das angefertigte und veröffentlichte Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt. Dies kann bei Fotos eines Mieterfestes der Fall sein. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung oder auf Zahlung von Abmahnkosten besteht in einem solchen Fall nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Mieterfestes im August 2010 wurden von mehreren Mietern Fotos angefertigt. Einige dieser Fotos wurden anschließend in einer für die Mieter bestimmten Informationsbroschüre der Vermieterin veröffentlicht. Einige der fotografierten Mieter waren damit aber nicht einverstanden. Sie gaben an mit dem Fotografieren und Veröffentlichen des sie zeigenden Fotos nicht einverstanden gewesen zu sein. Sie mahnten daher die Vermieterin ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zwar gab die Vermieterin die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerte sich aber den geforderten Schadenersatz von 3.000 EUR sowie die Abmahnkosten von ca. 840 EUR zu zahlen. Die Mieter erhoben daraufhin Klagen.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klagen ab

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sowie das Landgericht Berlin wiesen die Klagen der Mieter ab. Sie haben nach Ansicht des Landgerichts weder ein Anspruch auf Schadenersatz noch auf Zahlung der Abmahnkosten gehabt. Denn die Veröffentlichung der Fotos sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne Einwilligung der Mieter zulässig gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision ein.

Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz und Zahlung der Abmahnkosten

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Revision der Mieter zurück. Es habe weder ein Anspruch auf Schadenersatz noch auf Zahlung der Abmahnkosten bestanden. Zwar sei es richtig, dass die Veröffentlichung von Fotos einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung zulässig ist (§ 22 Satz 1 KUG). Einer Einwilligung bedürfe es aber nicht in den Fällen des § 23 KUG.

Vorliegen eines Fotos der Zeitgeschichte

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe ein Foto der Zeitgeschichte vorgelegen. Einer Einwilligung der Mieter habe es daher gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht bedurft. Das Mieterfest sei von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung gewesen. Aufgrund des gesellschaftlichen Interesses habe es sich beim Mieterfest um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt. Die Vermieterin habe unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ein Recht zugestanden, ihre Mieter über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren. Denn ein Mieterfest pflege und schaffe ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Zudem werde durch die Broschüre der Eindruck vermittelt, es lohne sich bei der Vermieterin Mieter zu sein.

Geringe Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bild

Zwar betonte der Bundesgerichtshof, dass bei einer Veröffentlichung von Fotos der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Es sei vor allem das Recht am eigenen Bild und damit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 67/08 - und BGH, Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -). Dieses Recht sei im vorliegenden Fall aber nur gering beeinträchtigt gewesen. So sei es angesichts dessen, dass bereits in den Vorjahren eine Bildberichterstattung in einer Mieterbroschüre stattfand, zu erwarten gewesen, dass in entsprechender Weise wieder über das Mieterfest berichtet wird. Zudem sei zu beachten gewesen, dass das Foto nicht heimlich aufgenommen wurde und dass sich die Broschüre nur an einen eng umgrenzten Personenkreis richtete.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 19.10.2012
    [Aktenzeichen: 224 C 184/12]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 26.03.2013
    [Aktenzeichen: 27 S 18/12]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Persönlichkeitsrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 870
GE 2014, 870
 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2014, Seite: 804
GRUR 2014, 804
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 771
MDR 2014, 771
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1193
NJW-RR 2014, 1193
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 513, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
NJW-Spezial 2014, 513 (Michael Drasdo)
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 407
WuM 2014, 407
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 468
ZD 2014, 468
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 866
ZMR 2014, 866

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Dokument-Nr.: 18434 Dokument-Nr. 18434

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