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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 29.01.2003
- 80 C 424/02 -
Kopierkosten für Belege einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von 0,25 EUR pro Kopie angemessen
Unangemessene Benachteiligung des Mieters bei Kosten von 0,51 EUR pro Kopie
Eine Hausverwaltung darf für die Anfertigung von Kopien der Belege einer Nebenkostenabrechnung nur Ersatz von Kosten in Höhe von 0,25 EUR pro Kopie verlangen. Ein Betrag von 0,51 EUR pro Kopie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung forderten von ihrer Hausverwaltung die Belege zu einer im September 2000 erhaltenen
Kein Anspruch auf Nachzahlungsbetrag aufgrund unangemessen hoher Kopierkosten
Das Amtsgericht Aachen entschied gegen die Hausverwaltung. Ihr habe kein Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag aus der
Kopierkosten in Höhe von 0,25 EUR angemessen
Zwar werde ein Betrag von 0,51 EUR üblicherweise von Behörden als Kostenersatz für die Erstellung einer Kopie verlangt, so das Amtsgericht weiter. Im Hinblick auf den geringen Kostenaufwand, der mit der Erstellung einer Kopie einhergehe und den üblicherweise in der Privatwirtschaft verlangten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2015
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2003, Seite: 220 WuM 2003, 220
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Dokument-Nr. 21785
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