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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 28.07.2009
77 C 1709/08 -

Kein Zurück­behaltungs­recht des Tierarztes am Hund aufgrund offener Rechnung

Trennung des Hundes vom Halter kann zu irreparablen Charakter­veränderungen führen

Einem Tierarzt steht kein Zurück­behaltungs­recht an einem behandelten Hund zu, wenn der Hundehalter die Rechnung nicht bezahlt. Ein solches Recht ist ausgeschlossen, da eine Trennung von Hund und Halter zu einer irreparablen Charakter­veränderung beim Hund führen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich eine Tierärztin wegen einer noch offenen Rechnung den behandelten Hund an seinen Hundehalter herauszugeben. Sie berief sich insofern auf ein Zurückbehaltungsrecht. Da der Hundehalter damit nicht einverstanden war, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe des Hundes.

Anspruch auf Herausgabe des Hundes

Das Amtsgericht Duisburg entschied zu Gunsten des Hundehalters. Er habe mit Hilfe der einstweiligen Verfügung die Herausgabe des Hundes gemäß § 985 BGB verlangen dürfen. Der Tierärztin habe kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB zugestanden. Insbesondere habe kein Zurückbehaltungsrecht an dem Hund bestanden.

Offene Tierarztrechnung rechtfertigt kein Zurückbehaltungsrecht am Hund

Nach Ansicht des Amtsgerichts rechtfertige eine offene Tierarztrechnung kein Zurückbehaltungsrecht am Hund. Ein Hund sei auf seinen Halter fixiert. Wenn der Hund nicht bei seinem Halter ist, könne es zur Beeinflussung des Verhaltens kommen. Da das Ergebnis derartiger Beeinflussung nicht von vornherein erkennbar sei und ein durch entsprechender Charakterveränderung entstehender Schaden bei einem Tier kaum reparabel sei, verbiete sich die Annahme eines Zurückbehaltungsrecht (vgl. LG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.1990 - 21 O 161/90 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Amtsgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 23525 Dokument-Nr. 23525

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