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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 28.07.2009
- 77 C 1709/08 -
Kein Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes am Hund aufgrund offener Rechnung
Trennung des Hundes vom Halter kann zu irreparablen Charakterveränderungen führen
Einem Tierarzt steht kein Zurückbehaltungsrecht an einem behandelten Hund zu, wenn der Hundehalter die Rechnung nicht bezahlt. Ein solches Recht ist ausgeschlossen, da eine Trennung von Hund und Halter zu einer irreparablen Charakterveränderung beim Hund führen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich eine Tierärztin wegen einer noch offenen
Anspruch auf Herausgabe des Hundes
Das Amtsgericht Duisburg entschied zu Gunsten des Hundehalters. Er habe mit Hilfe der einstweiligen Verfügung die
Offene Tierarztrechnung rechtfertigt kein Zurückbehaltungsrecht am Hund
Nach Ansicht des Amtsgerichts rechtfertige eine offene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Amtsgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)
- Tierarzt steht Zurückbehaltungsrecht an Hund bei Verweigerung der Rechnungsbegleichung durch Hundehalter zu
(Landgericht Mainz, Urteil vom 30.04.2002
[Aktenzeichen: 6 S 4/02]) - Zurückbehaltungsrecht auch bei Hunden möglich: Hundehalterin soll Hundepflegerin erst hohe Aufwendungen ersetzen
(Landgericht München I, Urteil vom 17.01.2008
[Aktenzeichen: 31 S 13391/07])
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Dokument-Nr. 23525
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