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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 07.06.2016
- 11 C 314/15 -
Stilllegung eines Müllschluckers rechtfertigt keine Modernisierungsmieterhöhung
Schließung einer Müllabwurfanlage stellt Vertragsänderung und nicht Modernisierung dar
Schließt ein Vermieter den Müllschlucker, so handelt es sich dabei um eine Änderung der Vermieterpflichten und nicht um eine Modernisierung im Sinne von § 555 b BGB. Eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Vermieterin ließ den
Unwirksamkeit der Mieterhöhung aufgrund fehlender Modernisierung
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Mieterin. Eine
Vorliegen einer Vertragsänderung anstatt Modernisierung
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe statt einer
Keine Erhöhung des Gebrauchswerts und Verbesserung des Wohnwerts
Zudem sei es durch die Vergrößerung des Müllplatzes als Ausgleich für die
Keine Pflicht zur Stilllegung des Müllschluckers
Die Vermieterin habe sich darüber hinaus nicht auf § 555 b Nr. 6 BGB berufen können, wonach bauliche Veränderungen die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2016, 868/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 868 GE 2016, 868
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Dokument-Nr. 22955
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