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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 18.04.2012
- 203 C 55/11 -
AG Bonn zum Einbezug eines zu Wohnzwecken genutzten Hausflurs in die Wohnflächenberechnung
Hausflur wird grundsätzlich unberücksichtigt gelassen
Wird der Hausflur in einer Weise genutzt, in der man üblicherweise nur Wohnraum nutzt, so ist er in die Wohnflächenberechnung mit einzubeziehen. Dies hat das Amtsgerichts Bonn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Mieter einer Mietwohnung die
Rückzahlungsanspruch bestand nicht
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf
Nutzung des Flurs zu Wohnzwecken
Zum einen sei nach Auffassung des Amtsgerichts zu berücksichtigen gewesen, dass der Flur nicht öffentlich zugänglich war. Zum anderen habe der Mieter durch sein Nutzungsverhalten deutlich gemacht, dass er den Flur als Teil seiner Wohnung ansah. Er habe die räumliche Trennung durch das Offenlassen der Wohnungstür aufgehoben und den Flur durch das Aufstellen von Möbeln in einer Weise genutzt, in der man üblicherweise nur Wohnraum nutzt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb).
- BGH: Keine Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei fehlender Verbindlichkeit
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 306/09]) - BGH: Mieter kann bei erheblicher Wohnflächenabweichung den Wohnraummietvertrag fristlos kündigen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 142/08]) - Begriff der "Wohn/Nutzfläche" umfasst auch mitvermietete Kellerräume
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022
[Aktenzeichen: 10 S 136/21])
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Dokument-Nr. 14640
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