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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2013
- 29 C 1952/13 (81) -
FluggastrechteVO: Flugstrecken zu Umsteigeflughäfen sind bei Höhe der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen
Maßgeblich ist Summe der Einzelstrecken und nicht Abstand zwischen ersten Abflugort und letzten Zielort
Die Höhe der Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) bemisst sich unter Berücksichtigung der Flugstrecken zu Umsteigeflughäfen. Es kommt somit nicht auf den Abstand zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort an, sondern auf die Summe der Einzelstrecken. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein
Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach Summe der Einzelstrecken
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Fluggastes. Denn bei der Berechnung der Höhe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2016
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22917
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