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Landgericht Landshut, Urteil vom 16.12.2015
- 13 S 2291/15 -
FluggastrechteVO: Bei der Höhe der Ausgleichszahlungen ist die unmittelbare Entfernung zwischen Ausgangsflughafen und Zielflughafen maßgeblich
Flugstrecken zu Umsteigeflughäfen unbeachtlich
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) bestimmt sich nach die nach der Großkreismethode zu bestimmende unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem Zielflughafen. Zurückgelegte Flugstrecken zu Umsteigeflughäfen bleiben außer Betracht. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flugreisender hatte einen Flug von Rom über Amsterdam nach München gebucht. Da sich der Flug nach Amsterdam verspätete, verpasste der
Kein Anspruch auf weitere Ausgleichszahlungen
Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Fluggastes zurück. Ihm habe kein Anspruch auf eine
Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach unmittelbarer Entfernung zwischen Ausgangsflughafen und Zielflughafen
Nach Ansicht des Landgerichts bemesse sich die Höhe der
Wortlaut spricht für Nichtberücksichtigung von Umsteigeflughäfen
Der in Art. 7 Abs. 4 FluggastrechteVO genannte Begriff "Entfernung" beschreibe nach dem allgemeinen Wortlautverständnis den Abstand zwischen zwei Punkten, so das Landgericht. Würde man nunmehr Umsteigeflughäfen bzw. Zwischenlandungen in die Ermittlung der
Zweck der FluggastrechteVO wird gewahrt
Der Zweck der FluggastrechteVO, nämlich die Stärkung der Fluggastrechte sowie der Verbraucherschutz, werde nach Auffassung des Landgerichts nicht beeinträchtigt. Soweit das Amtsgericht Frankfurt a.M. die Ansicht vertrat, dass mit wachsender
Verbindung zwischen Flugscheinpreise und Ausgleichshöhe spricht gegen Addition von Teilstrecken
Der Umstand, dass Ansatzpunkt für die Höhe der Ausgleichszahlungen der durchschnittliche Flugscheinpreis für die Business-Klasse war, spreche aus Sicht des Landgerichts ebenfalls gegen eine Addition von
Urteil des Bundesgerichtshofs unerheblich
Soweit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2016
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Erding, Urteil vom 05.08.2015
[Aktenzeichen: 3 C 207/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 133 RRa 2016, 133
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Dokument-Nr. 22834
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