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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 17.01.2012
- 47 C 374/11 -
Einbruch in Gartenhaus: Kein Versicherungsschutz aus Hausratsversicherung bei Diebstahl von außerhalb der Wohnung gelagerten Gartengeräten
Gartengeräte befinden sich nicht vorübergehend außerhalb der Wohnung und sind damit nicht vom Versicherungsschutz umfasst
Werden aus einem Gartenhaus Gartengeräte entwendet, so ist dieser Schadensfall nicht von der Hausratsversicherung für die Wohnung umfasst. Zwar umfasst die Hausratsversicherung auch Gegenstände, die vorübergehend außerhalb der Wohnung gelagert werden. Gartengeräte werden aber nicht "vorübergehend" außerhalb der Wohnung gelagert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im April oder Mai 2009
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand nicht
Das Amtsgericht Gießen entschied gegen den Versicherungsnehmer. Diesem habe kein Anspruch auf
Keine vorübergehende Aufbewahrung der Gartengeräte außerhalb der Wohnung
Eine vorübergehende Aufbewahrung von Gegenständen außerhalb der Wohnung liege dann nicht vor, so das Amtsgericht weiter, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Verwendungszweck hauptsächlich außerhalb der Wohnung liegt. Davon sei bei Gartengeräten auszugehen. Diese werden nicht im Zusammenhang mit der Wohnung verwendet, sondern dienen der Durchführung von Gartenarbeiten. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 78 r+s 2014, 78
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Dokument-Nr. 17809
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