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Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.02.2016
- 114 C 208/15 -
Fluggastrechteverordnung: Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund Einstellung der Betankung infolge Gewitters am Startflughafen
Fluggast steht wegen Flugverspätung Ausgleichszahlung zu
Stellt eine Fluggesellschaft die Betankung eines Flugzeugs wegen eines Gewitters ein und kommt es dadurch zu einer Flugverspätung, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) stützen. Den von der Verspätung betroffenen Fluggästen stehen somit Ausgleichszahlungen nach Art.7 Abs. 1 FluggastrechteVO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 verpasste ein
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Ankunftsverspätung
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe wegen der erheblichen Ankunftsverspätung ein Anspruch auf
Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen können. Ein Umstand könne nämlich nur dann als außergewöhnlich qualifiziert werden, wenn er nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspreche, sondern außerhalb dessen liege, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. So habe der Fall hier nicht gelegen.
Mit Gewitter muss gerechnet werden
Gewitter zählen zu den Vorkommnissen, so das Amtsgericht, die häufig bei oder im Vorfeld eines Fluges auftreten und mit denen ein Flugunternehmen stets rechnen müsse. Es handle sich nicht um ein außergewöhnliches Wetterphänomen. Daher sei es unerheblich, ob ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2016, 137/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 137 RRa 2016, 137
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Dokument-Nr. 22935
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