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Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 05.10.2012
- 4 C 64/12 -
Durchbohrte Wandfliesen begründen einen Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter
Bohrlöcher sind in den Fliesenfugen zu machen
Durchbohrt der Mieter einer Wohnung Wandfliesen, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Bohrlöcher sind ausschließlich in den Fliesenfugen anzubringen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köpenick hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung durchbohrte im Bad und in der
Gericht sieht Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB
Das Amtsgericht Köpenick entschied zu Gunsten der Vermieterin. Diese habe einen Teil der Kaution einbehalten dürfen, da ihr ein Schadenersatzanspruch gegen die Mieterin gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der beschädigten Fliesen im Bad und in der
Dübellöcher in den Wandfliesen stellen schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar
Das Anbringen von Dübellöchern stelle eine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Denn bei einer schonenden Ausübung des Mietgebrauchs sei es möglich gewesen, auch bei Anbringen von Wandspiegeln, Wandschränken oder anderer Gegenstände die
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§ 280 Abs. 1 BGB (rao)
Ein Mieter ist verpflichtet, die gemietete Wohnung schonend zu gebrauchen. Daher darf er Wandfliesen im Badezimmer nicht durchbohren. Sofern Spiegel oder Schränke angeschraubt werden sollen, dürfen Dübellöcher nur zwischen den Fliesen - in den Fliesenfugen -gebohrt werden.
Bohrt ein Mieter gleichwohl Bohrlöcher durch Fliesen, so stellt dies eine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Er macht sich dann gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2012, Seite: 1639 GE 2012, 1639
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Dokument-Nr. 14938
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