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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 30.05.2016
- 19 OWi-89 Js 968/16-92/16 -
Keine Anschnallpflicht bei Befahren eines Kreisverkehrs in Schrittgeschwindigkeit
Geltung des Ausnahmetatbestands des § 21 a Abs. 1 Nr. 3 StVO
Befährt ein Autofahrer einen Kreisverkehr mit Schrittgeschwindigkeit, so muss er sich nicht anschnallen. Denn in diesem Fall greift der Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs. 1 Nr. 3 StVO. Dies hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein
Kein Verstoß gegen Anschnallpflicht
Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied zu Gunsten des Autofahrers. Er habe nicht gegen die Anschnallpflicht des § 21 a Abs. 1 StVO verstoßen und daher keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO begangen.
Keine Gurtpflicht aufgrund Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2016
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)
- Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes begründet Mitverschulden im Falle eines Verkehrsunfalls
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 07.06.2013
[Aktenzeichen: 10 U 1931/12]) - Aufgrund einer linksseitigen Lähmung benötigte Hilfe beim Anschnallen rechtfertigt keine Befreiung von der Gurtanlegepflicht
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26.02.2015
[Aktenzeichen: 12 LA 137/14])
Jahrgang: 2016, Seite: 487 NZV 2016, 487
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Dokument-Nr. 23332
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