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Amtsgericht München, Urteil vom 21.12.2017
- 158 C 7965/17 -
Tierparkbesuch: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung durch Panzerglasscheibe
Glasscheiben zur Trennung von Wildtieren und Besuchern für durchschnittlichen Besucher zu erwarten
Ein Besucher eines Tierparks hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Verletzung durch Anprall auf eine Panzerglasscheibe vor einem Tiergehege. Der durchschnittliche Tierparkbesucher geht von einer Abtrennung zwischen Gehege und Besucherbereich aus. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall will sich die Klägerin im August 2016 beim Anprall an die Absperrscheibe zum Giraffengehege im Münchner Tierpark eine 1 cm große Prellmarke am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen haben. Sie sei vom Tierparksanitäter erstversorgt und nachfolgend drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.
Besucherin begehrt u.a. Schmerzensgeld
Neben
Klägerin: Erkennen der Glasscheibe durch Sonneneinstrahlungen nicht möglich
Aufgrund der Sonneneinstrahlung, die zu Spiegelungen geführt habe, sei der Klägerin ein Erkennen der Glasscheibe unmöglich gewesen. Die beklagte Münchner Tierpark Hellabrunn AG, deren Haftpflichtversicherer im Vorfeld eine Regulierung des Schadens abgelehnt hatte, hätte mit Warnschildern darauf hinweisen müssen, dass Gehege und Besucherbereich durch eine Glasscheibe getrennt sind.
Tierpark: Glasscheiben durch erkennbare Stahlsäulen eingespannt
Die Beklagte meint durch die zwischen im Abstand von 1,70 m aufgestellten Stahlsäulen eingespannten Glasscheiben ihre
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung erkennbar
Das Amtsgericht München sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte. Eine Gefahrenquelle begründet eine Haftung des Verantwortlichen erst, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten, so das Amtsgericht München.
Abtrennung zwischen Besucherbereich und Tiergehege für durchschnittlich aufmerksamen Besucher klar erkennbar
Weiter heißt es im Urteil, dass die im Giraffenhaus zwischen dem Besucherbereich und dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 25563
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