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Amtsgericht München, Urteil vom 13.08.2009
- 223 C 6889/09 -
Verdeck aufgeschlitzt: Teilkasko-Versicherung muss bei Diebstahl einer Sache aus dem Auto auch Schaden am Verdeck bezahlen
AG München stärkt Verbraucherschutz
Wird bei einem Diebstahl aus einem Auto auch das Auto beschädigt, um an das Diebesgut zu gelangen, hat die Teilkaskoversicherung auch diesen Schaden zu ersetzen, da er aus dem Diebstahl selbst resultiert. Anders ist es bei reinem Vandalismus
Ein Versicherungsnehmer schloss bei einem Versicherungsunternehmen eine
Dieb schnitt Verdeck auf
Im August 2008 wurde auf einem Parkplatz das Verdeck des Fiatcabriolets des Versicherungsnehmers aufgeschnitten und eine sich im
Richterin: Versicherung muss auch Schaden am Verdeck bezahlen
Der Fahrzeugbesitzer klagte vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht und sprach den Schadenersatz zu: Nach dem Wortlaut der
Versicherungsbedingungen müssen für durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sein
Eine Einschränkung, wie die
Richterin: Versicherungseinschränkung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen
Für die Auslegung entscheidend seien der Wortlaut, der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang. Aus dem Wortlaut ergäbe sich die genannte Einschränkung gerade nicht. Eine solche hätte auch leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der
Richterin: Versicherungsschutz muss auch bei Diebstählen aus dem Auto gelten
Es sei auch kein Zweck ersichtlich, den Versicherungsschutz bei Diebstählen aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2009
Quelle: ra-online, Amtsgericht München
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Dokument-Nr. 8804
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