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Amtsgericht München, Urteil vom 18.07.2007
- 242 C 16587/07 -
Motorengeräusche gehören zur Kreuzfahrt
Ehepaar hat keinen Anspruch auf Reisepreisminderung - Geräusche sind allenfalls Unannehmlichkeit
Ein Schiffsreisender muss die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche - auch bei erheblicher Lautstärke - hinnehmen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Ehepaar buchte für den März 2007 bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine
Nach der Reise beschwerte sich das Ehepaar, dass es in ihrer Kabine unerträglich laut gewesen sei. Aus dem Maschinenraum des Schiffes seien während der Fahrt sehr laute Geräusche und starke Vibrationen in ihre Kabine gedrungen. Es habe mehr Lärm als in anderen Kabinen der gleichen Kategorie geherrscht. Auch der gebuchte Balkon habe wegen des Lärms und des dort vorhandenen Wassernebels, der infolge der am Heck des Schiffes besonders starken Schiffsschwankungen entstanden sei, nicht benutzt werden können. Diesel- und Küchengerüche seien in ihre Kabine gezogen. Sie verlangten daher eine Minderung von 40 Prozent und forderten 912 Euro von dem Kreuzfahrtunternehmen. Dieses weigerte sich zu zahlen. Die von den Klägern geschilderten Umstände seien allenfalls hinzunehmende Unannehmlichkeiten.
Motorengeräusche sind kein Reisemangel
Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage des Ehepaares ab: Die von den Klägern geschilderten Umstände würden keinen Reisemangel darstellen, der zu einer Minderung berechtige. Die Beklagte habe die Kläger in einer Kabine mit Balkon der gebuchten Kategorie untergebracht und dadurch die geschuldete Leistung vertragsgemäß erbracht. Ein Schiffsreisender sei gehalten, die auf einem
Die gleichen Erwägungen rechtfertigen auch keine Minderung wegen der von den Klägern vorgetragenen Diesel - und Küchengerüche sowie wegen des durch die Schiffsschwankungen hervorgerufenen Wassernebels.
Die Annahme eines Reisemangels werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Geräuschekulisse in anderen Kabinen der Kategorie 6/7, insbesondere in denen, die sich an der Längsseite des Schiffes befanden, geringer war. Dem Reiseveranstalter komme bei der Vergabe der Kategorien ein gewisser Ermessensspielraum zu, auch wenn sich die Kategorisierung unmittelbar im Preis niederschlage. Da bei der Einordnung aber eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen sei, sei es nicht zu beanstanden, verschiedene Kabinen der gleichen Kategorie zuzuordnen, auch wenn sie sich hinsichtlich einzelner Kategorien voneinander unterscheiden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2008
Quelle: ra-online, AG München (pm)
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Dokument-Nr. 5808
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