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Amtsgericht München, Urteil vom 10.04.2014
- 261 C 2135/14 -
Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Reisemängeln nicht erforderlich
Reiseunternehmen muss Rechtsanwaltshonorar nicht erstatten
Reisemängel sind von dem Reisenden selbst gegenüber dem Reiseunternehmen anzuzeigen. Rechtsanwaltskosten hierfür können vom Reiseunternehmen nicht verlangt werden, da ein Rechtsanwalt für die Geltendmachung des Mangels nicht erforderlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, eine fünfköpfige Familie aus Mainz, verlangen von ihrem Reiseveranstalter Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von Euro 413,64, die dadurch entstanden sind, dass die Kläger mit der Anfertigung des Schreibens zur Geltendmachung der Mängel ihrer Reise einen
Familie verpasst wegen ICE-Verspätung den Anschlussflug
Die Kläger buchten über Vermittlung eines Reisebüros eine Pauschalreise nach Tunesien. Am 6. August 2013 wollte die Familie mit einem Rail-& Fly Ticket mit dem ICE 974 zum Flughafen in Hannover anreisen. Der ICE hatte 277 Minuten
Beklagte Reiseunternehmen verweigert Kostenerstattung für Anwaltshonorar
Mit Schreiben vom 9. September 2013 machte der
Mitteilung von Reisemängeln bedarf keiner juristischen Ausbildung
Der Richter des Amtsgerichts München gab nun dem
In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Reisenden Recht gegeben und die Anwaltskosten für die Mängelanzeige ersetzt. Dieser Ansicht ist der Münchner Richter nicht gefolgt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Pauschalreise: Verpasster Hinflug darf nicht als Kündigung gewertet werden
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.08.2007
[Aktenzeichen: 2-24 S 39/07]) - Kein Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Kinderlärm im Urlaubshotel
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.07.2014
[Aktenzeichen: 558 C 2900/14]) - Reisestornierung wegen Virus-Pandemie: Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Inaussichtstellen der zeitnahen und schnellstmöglichen Rückzahlung des Reisepreises nicht erforderlich
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2020
[Aktenzeichen: 2-24 O 163/20])
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Dokument-Nr. 18570
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