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Amtsgericht München, Urteil vom 23.09.2015
- 485 C 5977/15 WEG -
Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon unzulässig
Eigentümergemeinschaft steht Unterlassungsanspruch gegen Miteigentümer zu
Das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist von Gesetzes wegen verboten und führt in der Regel zu einem Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der beklagte Münchner des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mitglied einer
Eigentümergemeinschaft wehrt sich gegen Fütterung der Tauben durch Miteigentümer
Die Eigentümergemeinschaft verlangte von dem Münchner, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem
Beeinträchtigten Eigentümern stehen Unterlassungsansprüche zu
Die Eigentümergemeinschaft erhob Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Klage statt und verurteilte den Münchner es zu unterlassen, auf dem
Miteigentümer verletzt durch eigenes Verhalten Rücksichtnahmegebot
Das Wohnungseigentumsgesetz berücksichtige den Umstand, dass die Mitglieder einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Hohes Bußgeld bei wiederholten Verstößen gegen Taubenfütterungsverbot gerechtfertigt
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.05.2012
[Aktenzeichen: 2 SsBs 114/11]) - Kommunen können Fütterungsverbot von Tauben und Wasservögeln anordnen
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.11.2012
[Aktenzeichen: 1 SsBs 105/12])
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Dokument-Nr. 23172
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