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Amtsgericht München, Urteil vom 23.09.2015
485 C 5977/15 WEG -

Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon unzulässig

Eigentümer­gemeinschaft steht Unterlassungs­anspruch gegen Miteigentümer zu

Das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist von Gesetzes wegen verboten und führt in der Regel zu einem Unterlassungs­anspruch der Eigentümer­gemeinschaft. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der beklagte Münchner des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Seine Wohnung hat einen Balkon. In § 5 Ziffer 10 der Hausordnung heißt es: "Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet". Der Beklagte hat auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie einen kleinen Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt. Auf dem Balkon des Beklagten halten sich täglich viele Tauben auf.

Eigentümergemeinschaft wehrt sich gegen Fütterung der Tauben durch Miteigentümer

Die Eigentümergemeinschaft verlangte von dem Münchner, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Es sei bekannt, dass Taubenkot ein intensiver Überträger von Keimen und Krankheiten ist. Der Beklagte verstoße zudem gegen das Taubenfütterungsverbot der Landeshauptstadt München. Der Münchner änderte sein Verhalten nicht. Er gab gegenüber der Gemeinschaft an, seinen eigenen Balkon gewöhnlich jeden Tag mit einem Spachtel zu reinigen und zur Schadensvorbeugung zudem Kalkpulver zu streuen. Verschmutzungen des Daches seien ausschließlich die Folge davon, dass es sich um ein Flachdach und kein Satteldach handele. Taubenkot als Überträger von Krankheiten anzusehen sei bloße Panik-Macherei.

Beeinträchtigten Eigentümern stehen Unterlassungsansprüche zu

Die Eigentümergemeinschaft erhob Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Klage statt und verurteilte den Münchner es zu unterlassen, auf dem Balkon oder aus der Wohnung heraus verwilderte Tauben zu füttern und Tauben durch das Auslegen von Futter und Lebensmitteln anzulocken. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass den beeinträchtigten anderen Eigentümern Unterlassungsansprüche zustünden, sofern ein Wohnungseigentümer gegen die sich aus der bindenden Hausordnung ergebenden Pflichten verstoße. Daneben habe die Eigentümergemeinschaft einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung.

Miteigentümer verletzt durch eigenes Verhalten Rücksichtnahmegebot

Das Wohnungseigentumsgesetz berücksichtige den Umstand, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine soziale Gemeinschaft bildeten und damit zwischen ihnen eine Sonderverbindung gegeben sei, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehe. Der Beklagte verletze das Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG durch das (unstreitige) Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Trinkwasserbehältern und das Aufstellen von Behältern, die sich zum Nisten und Brüten zumindest eignen, so das Gericht. Durch diese Maßnahmen locke der Beklagte Tauben in letztlich nicht kontrollierbarer Zahl an. Damit bestehe nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot. Dies sei allgemein bekannt und bedürfe keines Beweises, entschied das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Bannert Alfred schrieb am 10.12.2017

Es ist doch kein Wunder, die Tauben werden auf dem Balkon gefüttert. Unter den Menschen gibt es welche die Taubenliebhaber sind, es ist doch Hobby. Leider es gibt keine Möglichkeiten die Tauben zu halten, es gibt überall Verbot für Taubenhaltung. Deshalb gibt es die unkontrollierte Taubenvermährung in den Städten. Die Tauben sind und werden immer gefüttert durch den Mensch. Der geborene Taubenzüchter hat keine Möglichkeiten sein Hobby auszuleben, Tauben gehören in Gartenkolonie oder freie Landschaft. Unsere Gesetze verbitten die Taubenhaltung, das muss sich ändern, jeder hat doch Recht einem Hobby zu haben. Ich bin ein Taubenzüchter, bin 59 Jahre alt und seit ca.10 Jahre bin ich aktiv in Taubensportverein, ganze mein Leben habe ich immer Interesse an den Tauben gehabt.

Linus Hohen Brink antwortete am 16.03.2019

Weh und Weia... Freu mich über Ihr Festhalten daran, dass man die Tauben auch im Herbst und Winter nicht schlicht verrecken lässt. Einerseits... Ist ees denn wahr, dass man von Ordnungsämtern Strafzettel bekommen kann deswegen? 30 €, weil man ein Brötchen für 32 Cent mit 6, vülleicht 8 Tauben weggeteilt hat ? Ernsthaft ? Teufelnocheins ! Kann man sich wehren ? Bevor ne Taube spindeldürr vor den eigenen Schuhen forthungert und wer weiß von den üblichen Regenwürmern oder wem wegverzehrt würd... ? Himmel und Pferd- Amt ! Bzw. Gruuß

Knollo Pastollo antwortete am 17.03.2019

Ich bin aktiver Sitzpinkler und Vorsitzer im Verein zur Rettung der Raufasertapete.

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