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Amtsgericht München, Beschluss vom 02.01.2019
- 523 F 9430/18 -
AG München zur Zuweisung eines Hundes nach Trennung von Eheleuten
Keine Herausgabe von einem oder beiden in der Ehezeit erworbenen Hunde
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Hund ist im Rahmen einer Trennung und Scheidung von Eheleuten zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen ist, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Dabei müsse jedoch aus Gründen des Tierschutzes berücksichtigt werden, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Streitfalls lebten nach drei Ehejahren seit Ende 2017 getrennt. Im September 2015 wurde ein erster
Hunde leben seit der Trennung der Eheleute beim Antragsgegner
Im Zeitpunkt der
Antragsgegnerin verweist auf intensive Beziehung zu Hunden
Die Antragstellerin trug vor, dass der als erstes erworbene Bobtailrüde von ihr von der Züchterin gekauft worden sei. Sie habe sich quasi alleine um ihn gekümmert und eine besonders intensive und innige Bindung zu ihm entwickelt. Besonders in der schweren Zeit nach der
Antragsgegner hält Trennung der Hunde aus Tierschutzgesichtspunkten für unmöglich
Der Antragsgegner trug vor, er habe sich während des Zusammenlebens so viel wie möglich, mit den Hunden beschäftigt und sich um die
Hauptbezugsperson des Tieres aus Gründen des Tierschutzes bei Zuweisung maßgeblich
Das Amtsgericht München gab dem getrennt lebenden Ehemann Recht und wies den Herausgabeantrag zurück. Zunächst werde nach § 1568 b Abs. 2 BGB analog davon ausgegangen, dass beide
Trennung von Betreuungsperson und erneuter Umgebungswechsel für Hunde nicht zumutbar
Der Antragsgegner habe unbestritten vorgetragen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
- Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019
[Aktenzeichen: 18 UF 57/19]) - Ehefrau kann gemeinsamen Hund über zwei Jahre nach der Trennung nicht zurück verlangen
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.08.2018
[Aktenzeichen: 11 WF 141/18]) - Nach Trennung eines Ehepaares hat Zuweisung von im Haushalt lebenden Hunden nach Billigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016
[Aktenzeichen: 10 UF 1249/16])
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Dokument-Nr. 28209
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