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Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 13.02.2009
- 5 C 73/08 -
Pflege des Gartens durch Mieter umfasst keine Baumfällarbeiten
Beseitigung umsturzgefährdeter Bäume als Gefahrenquelle kann nicht als Teil ordentlicher regelmäßiger Gartenpflege auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten umgelegt werden
Die Verpflichtung zur Pflege des Gartens im Rahmen eines Mietvertrages bedeutet nicht, dass der Vermieter die Kosten für schwere Arbeiten wie das Fällen oder den Rückschnitt von Bäumen über die Betriebskosten vom Mieter zurückholen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße hervor.
Im zugrunde liegenden Fall forderte eine
Baumfällarbeiten fallen nicht unter die einfachen Gartenpflegearbeiten
Die Klage hatte laut Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße keine Aussicht auf Erfolg, da die angeführten Maßnahmen nicht auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße (vt/st)
Jahrgang: 2010, Seite: 231 NJW-RR 2010, 231 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2010, Seite: 41 NZM 2010, 41 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 456 ZMR 2009, 456
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Dokument-Nr. 11163
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