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Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 30.10.2008
- 18 C 545/08 -
Wohneigentumsrecht: Rauchwarnmelder gehören zum Gemeinschaftseigentum / Einbau kann mehrheitlich beschlossen werden
Keine Verpflichtung zum Einbau einheitlicher Rauchwarnmelder bei bereits vorhandenen Meldern in Wohnung
Rauchwarnmelder innerhalb einer Eigentumswohnung gehören zum Gemeinschaftseigentum. Hat ein Wohnungseigentümer aber bereits Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installiert, kann er nicht verpflichtet werden für die Wohnungseigentumsanlage einheitliche Rauchwarnmelder einzubauen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rendsburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine
Beschluss zum Einbau von Rauchwarnmeldern grundsätzlich zulässig
Das Amtsgericht Rendsburg stellte zunächst fest, dass eine
Beschluss entsprach jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Beschluss jedoch nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG entsprochen. Denn der Beschluss habe nicht berücksichtigt, dass der klägerische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Amtsgericht Rendsburg, ra-online (zt/ZMR 2009, 239/rb)
- Wohnungseigentümergemeinschaft kann Einbau von Rauchmeldern mehrheitlich beschließen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2013
[Aktenzeichen: V ZR 238/11]) - Wohnungseigentümergemeinschaft kann Einbau von Rauchmeldern im Wohneigentum beschließen
(Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 25.09.2008
[Aktenzeichen: 37 C 11/08])
Jahrgang: 2009, Seite: 239 ZMR 2009, 239
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Dokument-Nr. 16608
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