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Amtsgericht Schwelm, Urteil vom 16.02.2017
- 27 C 228/16 -
Überraschende AGB-Klausel zur Möglichkeit einer separaten Kündigung eines Garagenmietvertrags
Vertrauen des Mieters in Einheitlichkeit des Mietverhältnisses bei Anmietung einer Wohnung zusammen mit einer im Haus liegenden Garage
Wird durch einen Vertrag eine Wohnung und eine im Haus liegende Garage angemietet, kann der Mieter von der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses ausgehen. Er muss in diesem Fall nicht damit rechnen, dass weit hinten im Mietvertragsformular eine Klausel die Möglichkeit der separaten Kündigung des Garagenmietverhältnisses regelt. Eine solche Klausel ist überraschend und somit nach § 305 c BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im März 2013 durch einen Vertrag sowohl eine Wohnung als auch eine im Haus befindliche
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Garage
Das Amtsgericht Schwelm entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der
Klausel zur Möglichkeit einer separaten Kündigung eines Garagenmietverhältnisses überraschend
Die Vermieterin könne sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht auf § 15 Abs. 4 des Mietvertrages stützen. Denn dieser sei überraschend und somit gemäß § 305 c BGB
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2017
Quelle: Amtsgericht Schwelm, a-online (zt/WuM 2017, 188/rb)
- Zwei getrennte Mietverträge und unterschiedliche Kündigungsfristen begründen rechtliche Selbstständigkeit des Stellplatzmietvertrags vom Wohnraummietvertrag
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 422/12]) - Bei separat abgeschlossen Mietverträgen über Wohnung und Kfz-Stellplatz liegen grundsätzlich zwei selbständige Verträge vor
(Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2020
[Aktenzeichen: 67 S 192/19 (2)])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2017, Seite: 188 WuM 2017, 188
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Dokument-Nr. 24198
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