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Amtsgericht Spandau, Urteil vom 20.12.2012
- 6 C 546/12 -
Diebstahl des Haus- und Wohnungsschlüssels: Mieter bei fehlendem Verschulden nicht verpflichtet Austausch der Schlösser zu bezahlen
Pflicht zur Kostentragung aufgrund Regelung im Mietvertrag unwirksam
Wird einem Mieter der Haus- und Wohnungsschlüssel gestohlen und werden deswegen die Schlösser ausgetauscht, muss der Mieter die Kosten dafür nur dann tragen, wenn er Schuld an dem Diebstahl hat. Eine Klausel im Mietvertrag, wonach er generell die Kosten zu tragen hat, ist demgegenüber unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Mieter einer Wohnung im Mai 2012 überfallen. Dabei wurden ihm neben Bargeld auch die Haus- und
Anspruch auf Kostenübernahme bestand nicht
Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe die Kosten für den Austausch der Schlösser nicht übernehmen müssen. Der Vermieter habe seinen Anspruch auf
Mietvertragsklausel war unwirksam
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (vt/rb)
- Schlüssel für Geschäftsräume aus dem Auto gestohlen – Verstoß gegen die Obhutspflicht
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.02.2008
[Aktenzeichen: 8 U 151/07]) - Verlust eines Schlüssels begründet Schadenersatzanspruch des Vermieters
(Landgericht Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013
[Aktenzeichen: 5 S 52/12]) - Schadenersatz wegen verlorenem Schlüssel nur bei Einbau einer neuen Schließanlage
(Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.12.1998
[Aktenzeichen: 1 S 146/97])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 271 GE 2013, 271 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2013, Seite: 532 WuM 2013, 532
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Dokument-Nr. 16767
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