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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.01.2014
- 2 C 207/13 -
Recht zur Mietminderung in Höhe von jeweils 3 % bei Unbenutzbarkeit des Balkons im Winter und bei defektem Fahrstuhl
Zum Mietvertragsbeginn erkennbare Bauarbeiten schließt Minderungsrecht wegen damit einhergehenden Beeinträchtigungen aus
Ist in den Wintermonaten der Balkon nicht nutzbar und ist der Fahrstuhl defekt, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von jeweils 3 %. Die mit Bauarbeiten einhergehenden Beeinträchtigungen schließen dagegen ein Minderungsrecht aus, wenn zum Mietvertragsbeginn die Baumaßnahmen erkennbar waren. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall zogen die Mieter einer Wohnung in ein noch nicht vollständig fertiggestelltes Wohnhaus ein. Wegen einiger Mängel minderten die Mieter nachfolgend ihre Miete. So wurde entgegen der mietvertraglichen Zusicherung der Balkon der Wohnung nicht rechtzeitig fertig errichtet, so dass der Balkon in den Wintermonaten nicht genutzt werden konnte. Zudem war der
Unbenutzbarkeit des Balkons rechtfertigte Mietminderung von 3 %
Nach Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg habe die Unbenutzbarkeit des Balkons eine
Mietminderung von 3 % wegen fehlender Nutzbarkeit des Fahrstuhls
Die
Kein Recht zur Mietminderung wegen Baugerüst und gelagertem Baumaterial
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2014
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2014, 751/rb)
- Keine Mietminderung bei vorhersehbarem Baulärm
(Landgericht Berlin, Urteil vom 17.09.2012
[Aktenzeichen: 63 S 208/12]) - Recht zur Mietminderung von 4,45 % wegen nicht funktionierendem Aufzug
(Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 24.10.2012
[Aktenzeichen: 28 C 4478/12]) - Von der Wohnung aus betretbare Terrassen und Balkone sind Bestandteile der Mietsache
(Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 19.05.1994
[Aktenzeichen: 5 C 114/94])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 751 GE 2014, 751
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Dokument-Nr. 18535
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