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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14.02.2013
- 8 C 192/12 -
Einmalig geringfügig verspätete Mietzahlung nach Abmahnung berechtigt nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses
Erhebliches Fehlverhalten des Mieters liegt nicht vor, sondern lediglich Bagatelle
Zahlt ein Mieter nach erfolgter Abmahnung einmal seine Miete um einen Tag verspätet, rechtfertigt dies weder eine außerordentliche noch ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Denn das Fehlverhalten des Mieters ist nicht als erheblich anzusehen. Vielmehr liegt ein Bagatellfall vor. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall zahlte eine Mieterin ihren Mietzins um einen Tag verspätet. Da die Mieterin bereits wegen unpünktlicher Mietzahlung in der Vergangenheit abgemahnt wurde, sprach die Vermieterin die
Fristlose, außerordentliche Kündigung war unwirksam
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden, da die
Erhebliches Fehlverhalten der Mieterin lag nicht vor
Das Verhalten der Mieterin habe nach Auffassung des Amtsgerichts aber kein erhebliches, nachhaltiges vorwerfbares Verhalten in der Weise dargestellt, dass dadurch das Vertrauensverhältnis vollkommen zerstört wurde. Vielmehr habe eine
Kündigung wegen des langen Abwartens unwirksam
Zudem sei die Kündigung aus Sicht des Gerichts wegen des langen Abwartens
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2013
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)
- BGH zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 91/10]) - Geringfügige unpünktliche Zahlungen rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung des Mietverhältnisses
(Landgericht Berlin, Urteil vom 06.12.2011
[Aktenzeichen: 63 S 178/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 304 WuM 2013, 304
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Dokument-Nr. 16537
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