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Amtsgericht Ottweiler, Urteil vom 24.11.2016
- 16 C 170/15 -
Vermieter kann selbst verursachte Kosten für Schimmelanalyse nicht mit Kautionsrückforderungsanspruch verrechnen
Schimmelanalyse vor Ablauf der Frist zur Schadensbehebung
Beauftragt ein Vermieter eine Schimmelanalyse noch vor Ablauf der dem Mieter gesetzten Frist zur Beseitigung des Schimmelbefalls, so kann er die durch die Beauftragung entstandenen Kosten nicht mit dem Kautionsrückforderungsanspruch des Mieters verrechnen. Eine Verrechnung scheidet zudem für solche Kosten aus, die durch die Beseitigung von Mängeln aufgewendet wurden, die im Übergabeprotokoll nicht festgehalten sind. Dies hat das Amtsgericht Ottweiler entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Wohnungsmietverhältnisses im Dezember 2014 behielt die Vermieterin einen Teil der Mietkaution ein. Hintergrund dessen waren zum einen Kosten in Höhe von 129 EUR für die Beauftragung einer
Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution
Das Amtsgericht Ottweiler entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf
Keine Erforderlichkeit der Schimmelanalyse
Eine Schimmelanalyse sei zum Zeitpunkt der Beauftragung nach Auffassung des Amtsgerichts nicht erforderlich gewesen. Laut
Übergabeprotokoll enthält keine Feststellungen zu Schimmel am Fenster
Die Vermieterin sei ferner nach Ansicht des Amtsgerichts nicht berechtigt gewesen, die Kautionsrückzahlung aufgrund entstandener Kosten für die Beseitigung von Schimmel an einem Fenster zu verweigern. Denn solche Mängel seien im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2017
Quelle: Amtsgericht Ottweiler, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 63 WuM 2017, 63
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Dokument-Nr. 23812
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