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Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 22.05.2013
- 26 BV 31/12 -
Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung zur außerordentlichen Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds
Mit Pflichtverletzung verbundener Vertrauensbruch für außerordentliche Kündigung maßgebend
Besteht der dringende Verdacht, dass der betroffene Arbeitnehmer und Mitglied des Betriebsrats eine Gutschrift für private Zwecke genutzt hat, die ein Lieferant im Rahmen eines Geschäfts mit seiner Arbeitgeberin gewährt hatte, so rechtfertigt dieser die außerordentliche Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Außerordentliche Kündigung wegen unzulässiger Verwendung einer Gutschrift für private Zwecke
Die
Arbeitsgericht kann verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22.05.2013 auf Antrag der
Gem. § 15 Abs. 1 KSchG kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers aufgrund seiner Betriebsratsmitgliedschaft nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden und nur dann, wenn hierfür vorher die nach § 103 BetrVG erforderliche
Einkauf von Bekleidung zu einem Warenwert von mehreren Hundert Euro für privaten Bedarf
Das Arbeitsgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der
Entgegennahme von Vorteilen bei Ausführung vertraglicher Aufgaben pflichtverletzend
Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise als Grund für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online
- Verdachtskündigung: Unbefugte Herstellung und Vertrieb von BVG-Fahrscheinen
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.02.2012
[Aktenzeichen: 24 Sa 1800/11]) - Keine Kündigung wegen des Vorwurfs der Unterschlagung von 14,99 Euro
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2012
[Aktenzeichen: 17 Sa 252/11])
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Dokument-Nr. 15886
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