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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2001
- 2 AZR 147/00 -
Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit berechtigt Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung
Betriebsablaufsstörungen müssen nicht nachgewiesen werden
Bleibt ein Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederholt unentschuldigt von der Arbeit fern, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss keine Störung des Betriebsablaufs durch das Fehlverhalten nachweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall rügte ein
BAG hob Berufungsurteil auf
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Das Berufungsurteil habe jedoch bereits aus formalen Gründen aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen werden müssen.
Unentschuldigtes Fehlen kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Das Bundesarbeitsgericht führte dennoch aus, dass ein unentschuldigtes
Verfristete Kündigungsgründe können berücksichtigt werden
Zudem sei in diesem Fall zu berücksichtigen gewesen, so das Bundesarbeitsgericht weiter, dass das abgemahnte Verhalten des Arbeitnehmers vom 7. Juli für eine
Auf kündigungsrechtliche Konsequenzen muss nicht ausdrücklich hingewiesen werden
Schließlich dürfe eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.1999
[Aktenzeichen: 6 Sa 50/99]
- Thüringer LAG: Über hundert Mal verspätet zur Arbeit erscheinen rechtfertigt Kündigung
(Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2009
[Aktenzeichen: 3 Sa 22/07]) - Keine Kündigung trotz ständiger Unpünktlichkeit
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009
[Aktenzeichen: 10 Sa 52/09]) - Ordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen erheblicher Verspätungen an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021
[Aktenzeichen: 1 Sa 70 öD/21])
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Dokument-Nr. 14867
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