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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.1995
- 5 AZR 848/93 -
BAG: Arbeitszeugnisse sind beim Arbeitgeber abzuholen
Ehemaliger Arbeitnehmer scheitert mit Klage auf Zusendung des Arbeitszeugnisses
Ein Arbeitszeugnis ist grundsätzlich beim Arbeitgeber abzuholen. Denn die Zeugnisschuld ist eine Holschuld. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte eine ausgeschiedene Mitarbeiterin von ihrem ehemaligen
Anspruch auf Übersendung des Arbeitszeugnisses bestand nicht
Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts sei der ehemalige
Übersendungspflicht nur ausnahmsweise
Es könne aber durchaus aus Gründen der nachwirkenden Fürsorge eine Pflicht des Arbeitgebers bestehen, so das Bundesarbeitsgericht weiter, das Arbeitszeugnis dem
Abholung war hier nicht unzumutbar
Nach Auffassung der Bundesrichter sei es der Klägerin hier nicht unzumutbar gewesen, das Arbeitszeugnis bei ihrem ehemaligen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 16.07.1992
[Aktenzeichen: 1 Ca 12/92] - Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 06.07.1993
[Aktenzeichen: 6 Sa 1631/92]
Jahrgang: 1995, Seite: 1355 BB 1995, 1355 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1995, Seite: 634 DB 1995, 634 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1995, Seite: 825 MDR 1995, 825 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1995, Seite: 2373 NJW 1995, 2373 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 1995, Seite: 671 NZA 1995, 671 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 1995, Seite: 1110 ZIP 1995, 1110
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Dokument-Nr. 15510
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