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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2011
- 16 Sa 1195/10 -
Bei Verlust des Arbeitszeugnisses auf dem Postweg muss der Arbeitgeber ein neues Arbeitszeugnis ausstellen
Ist die Ausstellung eines neuen Zeugnisses möglich und zumutbar, so ist der Arbeitgeber zur Lieferung eines Ersatzdokuments verpflichtet
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer ein Zeugnis bei seinem Arbeitgeber abholen. Dieser darf das Dokument jedoch auch per Post versenden. Geht es dabei allerdings verloren oder wird beschädigt, so ist der Arbeitgeber zum Ausstellen eines Ersatzzeugnisses verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Schlosser, der von seinem
Grundsätzlich liegt eine Holschuld vor
Das Hessische Landesarbeitsgericht führte zunächst aus, dass nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 8.3.1995, Az. 5 AZR 848/93 = BAGE 79, 258) das Arbeitszeugnis grundsätzlich vom
Arbeitgeber ist im Rahmen des Zumutbaren zum Ersatz des Zeugnisses verpflichtet
Im hier verhandelten Fall könne der Kläger eine Ersatzausstellung des Zeugnisses verlangen. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis
Dies wäre vorliegend der Fall. Der Wortlaut des Zeugnisses stehe zwischen den Parteien außer Streit, es gehe also lediglich darum, den Text noch einmal abzuschreiben, wenn dieser nicht sogar noch auf einem EDV-System abgespeichert vorliege.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2012
Quelle: ra-online, Hessisches Landesarbeitsgericht (vt/st)
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Dokument-Nr. 13167
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