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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.1987
- 7 AZR 601/85 -
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet gegen Abmahnungen gerichtlich vorzugehen
Richtigkeit einer Abmahnung wird im Kündigungsschutzprozess geprüft
Wird ein Arbeitnehmer abgemahnt, ist er nicht dazu verpflichtet zur Prüfung der Richtigkeit gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Die Berechtigung zur Abmahnung wird erst im Kündigungsschutzprozess geklärt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein 32-jähriger Mann bei der Deutschen Bundespost seit 1974 als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Zum Dienstantritt um 7 Uhr musste er sich bei der Dienststelle telefonisch melden. Seit August 1981 fiel der
Wiederholte Verspätungen begründen Kündigungsgrund
Das Bundesarbeitsgericht teilte zunächst die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass
Annahme der Verwirkung war falsch
Das Landesarbeitsgericht sei jedoch fehlerhaft davon ausgegangen, so das Bundesarbeitsgericht weiter, dass der
Arbeitnehmer ist berechtigt und nicht verpflichtet Abmahnungen anzugreifen
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei der
Schutz des Arbeitgebers anderweitig möglich
Um den im
Kein unredliches Verhalten durch bloßes Untätigbleiben des Arbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht führte weiterhin aus, dass das bloße Untätigbleiben gegenüber einer
Pflicht zur gerichtlichen Prüfung der Abmahnung führt zu negativen Folgen
In der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sah das Bundesarbeitsgericht erhebliche Nachteile. So würden durch die gerichtliche Prüfung von Abmahnungen vor einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.03.1985
[Aktenzeichen: 4 sa 3/85]
Jahrgang: 1987, Seite: 1741 BB 1987, 1741 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1987, Seite: 1494 DB 1987, 1494 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1987, Seite: 2462 NJW 1987, 2462 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 1987, Seite: 518 NZA 1987, 518
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Dokument-Nr. 14868
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