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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.05.2014
- GrS 2/13 -
BFH zum Beginn der Rechtsmittelfrist bei fehlerhafter Ausführung eines Zustellungsauftrags
Förmlichkeiten des Verfahrens für zuverlässige Fristenberechnung müssen beachtet werden
Wird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, vergisst der Zusteller aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten zu vermerken, ist die Zustellung erst an dem Tag wirksam ausgeführt, an dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich in die Hand bekommen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im hier vorliegenden Fall hatte der Zusteller den Brief mit dem Finanzgerichtsurteil am Vormittag des 24. Dezember, einem Mittwoch, in den Briefkasten einer Rechtsanwaltskanzlei geworfen. Den Datumsvermerk auf dem Briefumschlag hatte er allerdings vergessen. Bei Öffnung der Rechtsanwaltskanzlei nach den Feiertagen am Montag, den 29. Dezember, wurde der undatierte Brief vorgefunden. Der Anwalt ging von einer
Strenge Sichtweise des vorlegenden Senats wird vom großen Senat nicht geteilt
Andere Senate des BFH hatten den Brief in vergleichbaren Fällen erst dann für „tatsächlich zugegangen“ gehalten, wenn ihn der Empfänger nachweislich in den Händen hatte. Der deshalb angerufene Große Senat des BFH teilte nicht die strenge Sichtweise des vorlegenden Senats. Wenn der Gesetzgeber die für eine
Tag der Zustellung für Fristberechnung maßgebend
Der Tag der
Im zu entscheidenden Fall führt das dazu, dass die Rechtsmittelfrist gewahrt ist. Deshalb wird der zuständige Senat jetzt in der Sache über das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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Dokument-Nr. 18409
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