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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2013
- 2 StR 145/13 -
BGH: Kein vollendeter Diebstahl in einem Supermarkt beim Einstecken der Ware in Tüten
Vollendung erst nach Verlassen der Kassenzone
Steckt der Dieb in einem Supermarkt die Waren in Tüten, so liegt noch kein vollendeter, sondern ein versuchter Diebstahl vor. Erst nach Verlassen der Kassenzone liegt Vollendung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte im Juni 2012 in einem Edeka-Markt sechs
Vollendeter Diebstahl lag nicht vor
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 276 NStZ-RR 2013, 276
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Dokument-Nr. 16679
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