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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.08.2009
- 3 StR 552/08 -
Al-Qaida-Urteil des BGH: Nur straff organisierte Gruppen sind terroristisch
Strikte Vorgaben für Terrorismus-Urteile
Nur straff organisierte Gruppen dürfen als "terroristische Vereinigung" im eingestuft werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine allein in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit für eine ausländische Vereinigung, selbst wenn sie äußerst intensiv ist, vermag eine Mitgliedschaft noch nicht zu begründen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zwei Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Al Qaida) und den dritten Angeklagten wegen Unterstützung dieser Vereinigung, jeweils begangen in Tateinheit mit versuchtem
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bemühten sich die Angeklagten ab Sommer 2004 um den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen, bei denen einer von ihnen die versicherte Person, der andere der Begünstigte sein sollte. Dies geschah in der Absicht, nach kurzer Zeit den Unfalltod des Versicherten in Ägypten vorzutäuschen, sodann durch die anderen Angeklagten die Versicherungssummen von insgesamt 4.325.958 € geltend zu machen und einen Teil davon dem bewaffneten Kampf der
Erkenntnisse aus Wohnraumüberwachung dürfen verwendet werden
Die Angeklagten haben sich ohne Erfolg gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus der
Verurteilung aufgrund Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigung
Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof auch die Wertung des Oberlandesgerichts bestätigt, dass es sich bei
BGH sieht Tatbestand des Eingehungsbetrugs erfüllt
Auch hinsichtlich der Betrugstaten sind die Revisionen der Angeklagten im Wesentlichen erfolglos geblieben. Anders als das Oberlandesgericht, das in allen Fällen nur von Betrugsversuchen ausgegangen war, hat der Bundesgerichtshof in dem Abschluss der Lebensversicherungsverträge jeweils einen vollendeten Eingehungsbetrug gesehen. Bereits mit dem Vertragsabschluss ist den Versicherern ein Schaden entstanden, weil die Angeklagten geplant hatten, alsbald den Versicherungsfall zu fingieren sowie die Versicherungssummen zu beanspruchen. In den Fällen, in denen es nicht zum Abschluss eines Vertrags gekommen war, haben sich die Angeklagten des versuchten Betrugs schuldig gemacht.
Der Bundesgerichtshof hat die Schuldsprüche korrigiert und die Revisionen der Angeklagten K. und I. A. S. im Übrigen verworfen. Lediglich hinsichtlich des Angeklagten Y. A. S. muss auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs vom Oberlandesgericht Düsseldorf erneut über die Strafe entschieden werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2007
[Aktenzeichen: III-VI 10/05]
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Dokument-Nr. 8310
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