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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.1985
- IVa ZR 130/84 -
BGH: Brennenlassen einer Adventskranzkerze ist nicht unbedingt grob fahrlässig
BGH zum Nachweis der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Brandschadens
Wer vorhat alle Kerzen zu löschen und dann - aus nicht geklärten Umständen - doch eine Kerze vergisst, hat einen sich hierdurch entwickelnden Brand nicht unbedingt grob fahrlässig herbeigeführt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.12.1985 hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Frau (Klägerin) von ihrer Brandversicherung für einen
Eine Kerze wohl nicht gelöscht
Die Frau löschte die auf dem Tisch und an der Krippe stehenden
Versicherung hält sich für leistungsfrei
Die Versicherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Sie hält sich aufgrund von § 61 VVG für leistungsfrei. Danach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch
Gerichte verurteilen Versicherung zur Schadensregulierung
Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten die Versicherung jedoch zur Schadensregulierung, weil die Versicherung den Nachweis der groben Fahrlässigkeit nicht erbringen konnte. Der Bundesgerichtshof (BGH) - als Revisionsinstanz - bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es sei nicht erwiesen, dass die Frau den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit
Der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verlange einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt, führte der BGH aus.
Grobe Fahrlässigkeit nicht erwiesen
Im vorliegenden Fall könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises auch auf eine subjektive Fahrlässigkeit geschlossen werden. Es bestünde die "praktische Möglichkeit", dass es zu dem Vergessen der letzten brennenden
Klägerin wollte alle Kerzen löschen
Die Frau habe beabsichtigt, alle
Anmerkung
Bitte beachten Sie, dass § 61 VVG heute nicht mehr gültig ist. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls wird die Versicherung nicht mehr komplett leistungsfrei, sondern kann ihre Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen (vgl. § 81 VVG).
§ 61 VVG (gültig bis 31.12.2007)
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch
§ 81 VVG (gültig seit 1.1.2008)
Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1986, Seite: 705 NJW-RR 1986, 705 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1986, Seite: 254 VersR 1986, 254
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Dokument-Nr. 10665
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