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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2021
- V ZR 272/19 -
BGH: Nach gescheitertem Grundstückskauf umfasst Schadensersatzanspruch auch Maklerprovision und Grunderwerbssteuer
Bestehende Ersatzansprüche gegenüber Dritten unerheblich
Scheitert ein Grundstückskauf wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers, so umfasst der Schadensersatzanspruch des Käufers auch die gezahlte Maklerprovision und Grunderwerbssteuer. Dass die Maklerprovision vom Makler und die Grunderwerbssteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden kann, ist dabei unerheblich. Diese Ansprüche müssen vom Käufer an den Verkäufer abgetreten werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 scheiterte ein
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzanspruch ab
Sowohl das Landgericht Traunstein als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Klage auf Erstattung der
Bundesgerichtshof bejaht Ersatzfähigkeit der Maklerprovision und Grunderwerbssteuer
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Sowohl die
Bestehende Ersatzansprüche gegenüber Dritten unerheblich
Es sei dabei unerheblich, so der Bundesgerichtshof, dass der Klägerin Ersatzansprüche gegenüber dem Makler bzw. dem Finanzamt zustehen. Ihr sei dennoch ein Schaden entstanden. Der Geschädigte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könnte. Vielmehr könne er frei wählen, wen er in Anspruch nehmen will. Der Geschädigte könne den Aufwand, der mit der Durchsetzung der Ansprüche verbunden ist, und das Insolvenzrisiko auf den Schädiger verlagern.
Abtretung der Rückforderungsansprüche an Schädiger
Die Klägerin sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber verpflichtet, ihre Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 255 BGB an den Beklagten abzutreten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Traunstein, Urteil vom 27.07.2018
[Aktenzeichen: 1 O 647/16] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.10.2019
[Aktenzeichen: 18 U 4053/18]
Jahrgang: 2022, Seite: 24 MDR 2022, 24 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 757 WuM 2021, 757
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Dokument-Nr. 31441
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