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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2013
- VI ZR 56/12 -
BGH zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes auf Verbindlichkeiten aus Winzergeldern
Schuldnerin nahm Gelder von Winzern mit einer Rückzahlungsverpflichtung entgegen, um damit in ihrem Aktivgeschäft zu wirtschaften
Es besteht eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz für überjährige Zinsgeschäfte der Winzergenossenschaften und vergleichbaren Betriebe mit Winzergeldern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein in der Pfalz ansässiger
Kläger verlangte Ersatz des Restbetrags Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche
Die
Beklagte führten Bankgeschäfte ohne aufsichtsbehördliche Erlaubnis
Der Bundesgerichtshof hat die Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt. Die Geschäftspraxis der Schuldnerin erfüllte alle Merkmale eines Einlagengeschäfts im Sinne des Kreditwesengesetzes. Ein solches setzt voraus, dass fremde Gelder von Unternehmen von mehreren Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG sind, zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung im Einzelfall laufend zur Finanzierung eines auf Gewinnerzielung gerichteten Aktivgeschäfts entgegengenommen werden. Die Schuldnerin nahm Gelder von einer Vielzahl von Winzern mit einer Rückzahlungsverpflichtung und ohne bankübliche Besicherung laufend entgegen, um damit in ihrem
Traubengeldverpflichtung wird mit Endabrechnung fällig
Bereits im Jahr 1974 hatte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in einem amtlichen Schreiben zum Einlagenbegriff im Zusammenhang mit "Winzergeldern" Stellung genommen. Danach stellen die im Verlauf einer Abrechnungsperiode geleisteten Zahlungen oder erteilten Zwischenabrechnungen der Winzergenossenschaften bis zur endgültigen Jahrgangsabrechnung nur Vorschüsse auf den endgültigen Traubenpreis dar. Mit der Endabrechnung wird die Traubengeldverpflichtung fällig. Wenn ein
Hinweise zur Rechtslage
§ 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
Begriffsbestimmung
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob
§ 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
Erlaubnis
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt …
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Landau, Urteil vom 28.04.2011
[Aktenzeichen: 4 O 32/10] - Schlechte Lagerung – Geschäftsführer haften für verlorene "Winzergelder"
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 02.01.2012
[Aktenzeichen: 4 U 75/11])
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Dokument-Nr. 15475
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