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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.06.2017
- 3 U 30/17 -
Silikon-Brustimplantate: Keine Haftung des französischen Haftplichtversicherers gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen
Haftpflichtversicherung auf französisches Staatsgebiet beschränkt
Der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons hergestellt hat, haftet nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen, weil der Schutz dieser Haftpflichtversicherung auf das französische Staatsgebiet beschränkt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung mitgeteilt und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Im vorliegenden Fall ließ sich die heute 65 Jahre alte Klägerin im April 2007 in einer Klinik Brustimplantate des französischen Herstellers einsetzen, von dem im Jahre 2010 bekannt wurde, dass er Implantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons produziert hatte. Im März 2013 ließ die Klägerin ihre Implantate austauschen.
Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 45.000 Euro
Vom beklagten
Haftung aufgrund Versicherungsverhältnis zwischen Hersteller und Versicherer nicht gedeckt
Die gegen den französischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
- Landgericht Essen, Urteil vom 12.12.2016
[Aktenzeichen: 1 O 188/15]
- Kein Anspruch auf Schadensersatz im Skandal um minderwertige Brustimplantate
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2017
[Aktenzeichen: VII ZR 36/14]) - EuGH zur Haftung des TÜV Rheinlands für Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.02.2017
[Aktenzeichen: C-219/15]) - Schadensersatz wegen minderwertigen Silikonimplantaten: BGH erbittet Vorabentscheidung und Auslegung der Richtlinie über Medizinprodukte durch EuGH
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2015
[Aktenzeichen: VII ZR 36/14])
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Dokument-Nr. 25202
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