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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2015
- VIII ZR 217/14 -
Kappungsgrenze von 15 % bei Mieterhöhungen in Berlin zulässig
Bundesgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 rechtmäßig ist. Im gesamten Stadtgebiet von Berlin ist daher die geltende allgemeine Kappungsgrenze für die Erhöhung von Bestandsmieten in Wohnraummietverhältnissen für die Dauer von fünf Jahren von 20 % auf 15 % herabgesetzt (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB*).
Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 2007 Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Wedding. Mit Schreiben vom 1. September 2013 forderte der Kläger vom Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete um 20 %. Er hält die
Kappungsgrenzen-Verordnung beruht auf verfassungsmäßiger Ermächtigungsgrundlage
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes
Kappungsgrenzen-Verordnung stellt verhältnismäßigen Interessenausgleich zwischen Mieter und Vermieter her
Die Ermächtigungsgrundlage für die Kappungsgrenzen-Verordnung (§ 558 Abs. 3 Satz 3 BGB*) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG** verbürgte Eigentumsgarantie, sondern erweist sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG**. Die genannte Bestimmung verfolgt ein legitimes, dem öffentlichen Interesse dienendes Regelungsziel, nämlich in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage einen zu raschen Anstieg von Mieten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zu dämpfen. Sie stellt einen angemessenen, auch die Belange der
Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als "Gebiet mit besonderer Gefährdungslage" zulässig
Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes
Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber als seinerseits demokratisch legitimiertes Rechtssetzungsorgan bei der Beurteilung und Ermittlung der für den Erlass der Verordnung nach § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB* maßgeblichen Umstände einen weiten wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum eingeräumt, der anhand der örtlichen Gegebenheiten ausgefüllt werden muss. Dies gilt zunächst für die Festlegung der relevanten Gebiete nebst der Auswahl der Bezugsebene (gesamte Gemeinde oder Teile hiervon), aber auch für den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung und für die Auswahl geeigneter methodischer Ansätze. Diese Spielräume überschreitet der Verordnungsgeber erst dann, wenn sich seine Erwägungen nicht mehr innerhalb der Zweckbindung der Ermächtigungsgrundlage bewegen und offensichtlich verfehlt sind.
Vorgehensweise des Berliner Senats bei Erlass der Verordnung nicht zu beanstanden
Das ist hier nicht der Fall. Denn es ist nicht feststellbar, dass etwa allein die Beschränkung der Gebietsbestimmung auf bestimmte Teile von
Verlangsamung des Anstieges der Bestandsmieten wäre mit stärkerer räumlichen Begrenzung der Verordnung nicht zu erreichen
Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes
Erläuterungen
* - § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(1) Der
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. [...]
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
** - Art. 14 Grundgesetz [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet.
Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Kein Recht der Zivilgerichte zur Überprüfung der Kappungsgrenzen-VO auf ihre Wirksamkeit
(Amtsgericht Wedding, Urteil vom 03.03.2014
[Aktenzeichen: 22d C 175/13]) - Wohnraummiete in Berlin darf nur um 15 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden
(Landgericht Berlin, Urteil vom 03.07.2014
[Aktenzeichen: 67 S 121/14])
- Kappungsgrenze von 15 % bei Mieterhöhungen in mehreren Bayerischen Städten zulässig
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 16.06.2015
[Aktenzeichen: Vf. 12-VII-14]) - Zeitpunkt des Zugangs eines Mieterhöhungsverlangens bestimmt anzuwendende Kappungsgrenze
(Landgericht Berlin, Urteil vom 10.12.2013
[Aktenzeichen: 63 S 192/13])
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Dokument-Nr. 21815
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