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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.04.2016
- 1 BvR 243/16 -
BVerfG: Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Berliner-Kappungsgrenzen-Verordnung
Beschwerdeführer nicht von Verordnung betroffen
Kann ein Vermieter nicht darlegen, dass seine Wohnung in ein Stadtteil liegt, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht besonders gefährdet ist, ist seine Verfassungsbeschwerde gegen die Kappungsgrenzen-Verordnung unzulässig. In diesem Fall kann er nicht nachweisen, von einer differenzierten Gebietsausweisung zu profitieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsgemäßheit der Berliner-Kappungsgrenzen-Verordnung beschäftigen. Der Vermieter einer in Berlin-Wedding gelegenen Wohnung vertrat die Ansicht, dass das Land
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Vermieter. Seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Kein Recht der Zivilgerichte zur Überprüfung der Kappungsgrenzen-VO auf ihre Wirksamkeit
(Amtsgericht Wedding, Urteil vom 03.03.2014
[Aktenzeichen: 22d C 175/13]) - Wohnraummiete in Berlin darf nur um 15 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden
(Landgericht Berlin, Urteil vom 03.07.2014
[Aktenzeichen: 67 S 121/14]) - Kappungsgrenze von 15 % bei Mieterhöhungen in Berlin zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2015
[Aktenzeichen: VIII ZR 217/14])
- Verfassungsbeschwerde gegen "Mietpreisbremse" in Berlin unzulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2015
[Aktenzeichen: 1 BvR 1360/15]) - Kappungsgrenze von 15 % bei Mieterhöhungen in mehreren Bayerischen Städten zulässig
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 16.06.2015
[Aktenzeichen: Vf. 12-VII-14])
Jahrgang: 2016, Seite: 1271 GE 2016, 1271
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Dokument-Nr. 23469
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