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Landgericht Berlin, Urteil vom 03.07.2014
- 67 S 121/14 -
Wohnraummiete in Berlin darf nur um 15 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden
Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung wirksam
Die Wohnraummiete in Berlin darf nach Inkrafttreten der Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013 nur noch um 15 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Der Berufungskläger hatte mit seiner vom Amtsgericht Wedding zugelassenen Berufung geltend gemacht, dass die Wohnraummiete in Berlin auch weiterhin gemäß § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB um bis zu 20 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden könne. Dem ist das Landgericht Berlin allerdings nicht gefolgt.
Gerichtliche Überprüfung ergab Wirksamkeit der Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es Sache der Zivilgerichte sei, die Wirksamkeit dieser Verordnung in eigener Zuständigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung wirksam sei, so das Gericht.
Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
- Anzuwendende Kappungsgrenze bestimmt sich nach Zugangszeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens
(Landgericht München I, Urteil vom 08.01.2014
[Aktenzeichen: 14 S 25592/13]) - Zeitpunkt des Zugangs eines Mieterhöhungsverlangens bestimmt anzuwendende Kappungsgrenze
(Landgericht Berlin, Urteil vom 10.12.2013
[Aktenzeichen: 63 S 192/13])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 327 BerlinerAnwBl 2014, 327 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 1064 GE 2014, 1064 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 885 ZMR 2014, 885
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Dokument-Nr. 18441
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