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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2015
- VIII ZR 281/13 -
Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten zulässig
Kein Vorrang der Duldungsklage
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis durch Kündigung beenden kann, wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin stellte im Jahr 2010 am Dachstuhl des Gebäudes, in dem sich die an die Beklagten vermietete Wohnung befindet, einen Befall mit
LG: Vermieter muss zunächst das Mittel der Duldungsklage wählen
Die Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die
Kündigung des Mietverhältnisses kommt nicht erst bei Missachtung eines gerichtlichen Duldungstitel durch Mieter in Betracht
Die zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 1 BGB*) nicht generell erst dann in Betracht kommt, wenn der
Auswirkungen des Verhaltens der Mieter auf den Vermieter hätten berücksichtigt werden müssen
Es hätte deshalb festgestellt werden müssen, um welche Arbeiten es im Einzelnen ging, wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen sich hieraus für die Beklagten ergaben, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für die Klägerin hatte und welche Schäden und Unannehmlichkeiten der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagten ihr den mit Schreiben vom 8. April 2011 zwecks Durchführung von Instandsetzungsarbeiten begehrten Zutritt erst rund ein halbes Jahr später unter dem Eindruck des die einstweilige Verfügung bestätigenden Urteils des Amtsgerichts vom 29. September 2011 gewährt haben.
BGH weist Sacher zur Nachholung erforderlicher Feststellungen an das Landgericht zurück
Hinsichtlich der von den Beklagten geltend gemachten Gegenrechte und einem darauf gestützten Zurückbehaltungsrecht kam es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht darauf an, ob das Vorbringen der Beklagten "plausibel" war, sondern darauf, ob die geltend gemachten Gegenrechte bestanden und die Beklagten berechtigten, die Gewährung des Zutritt von der Erfüllung dieser (etwaigen) Ansprüche abhängig zu machen. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.
Erläuterungen
* - § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das
** - § 554 BGB aF Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil
[Aktenzeichen: 12 C 192/11 + 20 C 440/11] - Landgericht Berlin, Urteil vom 14.08.2013
[Aktenzeichen: 65 S 327/12]
- Modernisierungsmaßnahme: BGH zur Frage der Duldungspflicht des Mieters bei Umstellung der vom Mieter eingebauten Gasetagenheizung auf Zentralheizung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 25/12]) - Vermieter darf Mietmangel persönlich in Augenschein nehmen: Ausschluss des Mietminderungsrechts bei Verweigerung der Mängelbesichtigung durch den Mieter
(Landgericht Berlin, Urteil vom 15.10.2013
[Aktenzeichen: 63 S 626/12])
Jahrgang: 2015, Seite: 853 GE 2015, 853
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Dokument-Nr. 20909
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