Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2014
- VIII ZR 313/13 -
Stillschweigender Vertragsschluss durch Energieverbrauch
Angebot des Energieversorgungsunternehmens wird durch Stromentnahme vom Mieter angenommen
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken die tatsächliche Verfügungsgewalt dem Mieter zusteht. Dies gelte auch für mehrere gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses. Somit richtet sich das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens bei fehlenden anderen Anhaltspunkten regelmäßig an sämtliche Mieter des Hauses, wobei derjenige, der die Energie entnimmt, das Angebot des Energieversorgungsunternehmens für sich selbst und stellvertretend für die anderen Mieter konkludent annimmt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten als Mitmieterin eines Einfamilienhauses in Berlin eine Vergütung in Höhe von 6.964,75 Euro für das in dem Einfamilienhaus in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 23. Juli 2008 verbrauchte Gas. Die Beklagte hatte den gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten abgeschlossenen Mietvertrag aus "Bonitätsgründen" als zweite Mieterin unterschrieben, in dem Einfamilienhaus allerdings nicht gewohnt.
Entscheidung der Vorinstanzen
Das Landgericht Berlin hat der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgte, hatte Erfolg.
Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens richtet sich an sämtliche Mieter
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass sich das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (so genannte "Realofferte") typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, präzisiert. Es kommt danach nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung, sondern auf die hierdurch vermittelte Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an. Soweit das Grundstück vermietet oder verpachtet ist, steht die tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter zu. Das gilt auch für mehrere gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses. Dementsprechend richtet sich mangels anderer Anhaltspunkte das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter.
Annahme des Angebots aufgrund der Energieentnahme erfolgt für sich selbst als auch stellvertretend für übrige Mieter
Das typischerweise an alle Mieter gerichtete Angebot des Energieversorgungsunternehmens wird von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent angenommen, und zwar sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter. Die Vertretungsmacht beruht im Streitfall jedenfalls auf den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Indem die Beklagte den Mietvertrag unterzeichnete und den Mitmieter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen ließ, duldete sie es willentlich, dass er die - zur Nutzung zwingend erforderliche - Heizung in Betrieb nahm, Gas verbrauchte und damit die Realofferte der Klägerin annahm.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 01.08.2012
[Aktenzeichen: 13 O 201/11] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.10.2013
[Aktenzeichen: 22 U 233/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 1062 MDR 2014, 1062 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3150 NJW 2014, 3150
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 18534
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18534
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.