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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017
- VIII ZR 32/16 -
BGH zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung beim Verkauf eines hochpreisigen Dressurpferdes
Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm begründen auch bei hochpreisigem Dressurpferd grundsätzlich keinen Sachmangel
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Fragen der Sachmängelgewährleistung beim Kauf eines hochpreisigen Dressurpferdes sowie der Unternehmereigenschaft eines ein solches Pferd verkaufenden Reitlehrers und Pferdeausbilders zu befassen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls kaufte Ende des Jahres 2010 aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Vertrages vom Beklagten einen damals 10-jährigen Hannoveraner Wallach zum Preis von 500.000 Euro, um ihn als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. Der Beklagte, der selbständig als Reitlehrer und Pferdetrainer tätig ist, hatte das
Kläger erklärt Rücktritt vom Kaufvertrag
Im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung im Juni 2011 wurde am rechten Facettengelenk des Pferdes zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel ein Röntgenbefund festgestellt. Hieraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom
Dessen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Verkäufer ist als Reitlehrer und Pferdetrainer nicht als Unternehmer anzusehen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein zuvor ausschließlich für private Zwecke erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd verkauft, insoweit ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen ist und der Käufer sich ihm gegenüber deshalb nicht auf die
Käufer muss im Regelfall bei Erwerb des Tieres mit Abweichungen vom Idealzustand rechnen
Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 7. Februar 2007 entschied, wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln könnte, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht. Ein Käufer kann redlicherweise nicht erwarten, ein Tier mit "idealen" Anlagen zu erhalten, sondern muss vielmehr im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind.
Käufer muss mit Käufer gegebenenfalls zur Absicherung Beschaffenheitsvereinbarung abschließen
Diese Grundsätze gelten - wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat - gleichermaßen für (hochpreisige) Dressurpferde und unabhängig davon, ob es sich um einen vergleichsweise häufig oder (wie hier) selten auftretenden Röntgenbefund handelt. Auch vorliegend vermochte der streitgegenständliche Röntgenbefund deshalb keinen
Beanstandete "Rittigkeitsprobleme" bedürfen weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts
Da nach alledem ein Mangel des Dressurpferdes aufgrund des Röntgenbefundes nicht in Betracht kommt, könnten allenfalls die vom Kläger behaupteten diversen "Rittigkeitsprobleme" (Lahmheit, Schmerzen, Widersetzlichkeit) einen solchen begründen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden waren und nicht erst danach auftraten, hervorgerufen etwa (so die Behauptung des Beklagten) durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Käufers. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.
BGH verneint Anwendung der Beweislastumkehr
In diesem Zusammenhang kann dem Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die
§ 434 BGB Sachmangel
(1) 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
[...]
§ 476 BGB Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht München II, Urteil vom 28.03.2014
[Aktenzeichen: 10 O 3932/11] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.01.2016
[Aktenzeichen: 17 U 1682/14]
- Keine Rückabwicklung von Pferdekaufvertrag wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der Ankaufsuntersuchung
(Landgericht Hildesheim, Urteil vom 09.12.2016
[Aktenzeichen: 4 O 12/15]) - Verkäuferin eines Pferdes haftet nicht für fehlerhafte Ankaufuntersuchung
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.03.2015
[Aktenzeichen: 5 U 159/14])
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Dokument-Nr. 25001
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